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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 503/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Das Grundstück Nr. 501/3 LT 1301 der KG. Peggau, Marktgemeinde Peggau, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten aller Art;

b) die Veränderung der inneren Struktur des Stollens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;

e) das Betreten in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.