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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 131/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1995 wird verordnet:

(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;

f) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;

g) die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz;

i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung;

j) das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.