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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 492/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. g. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Das Gst. Nr. 1076 der KG. Dobl wird zwecks Erhaltung als Standort artenreicher Lebensgemeinschaft schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Anlegen von Wegen sowie Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen;

d) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung;

f) die Ausbringung von Wirtschafts- und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art;

g) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortfremden Gehölzen (Fichte);

h) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzentrieben, ausgenommen eine ein- bis zweimalige Mahd sowie Brennholz- und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen;

i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.