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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 387/2011

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bei der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17. September 2010, GZ: 12 , über die Eingliederung der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf in den Bereitschaftsturnus mit anderen öffentlichen Apotheken bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. Juli 2010, GZ: 12 , über die Betriebszeiten der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.