Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses von Personen, die in den Gemeinden Attendorf, Brodingberg, Deutschfeistritz, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Eisbach, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Frohnleiten, Gössendorf, Grambach, Gratkorn, Gratwein, Großstübing, Gschnaidt, Hart bei Graz, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach, Judendorf-Straßengel, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Peggau, Purgstall bei Eggersdorf, Raaba, Röthelstein, Rohrbach-Steinberg, Sankt Bartholomä, Sankt Marein bei Graz, Sankt Oswald bei Plankenwarth, Sankt Radegund bei Graz, Schrems bei Frohnleiten, Seiersberg, Semriach, Stattegg, Stiwoll, Thal, Tulwitz, Tyrnau, Übelbach, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) haben, können beim Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: GZ S. 798/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 339, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001 wird mit Zustimmung der in bezeichneten Gemeinden verordnet:
Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung weiterzuleiten.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.
Die bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.
Diese Verordnung tritt jeweils mit dem ihrer Kundmachung durch Anschlag am jeweiligen Gemeindeamt folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
