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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 385/2005

Änderung

GZ S. 508/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Beilage 1

(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 508/2006

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.