Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
. Haushaltsleitende Organe nach und 2 und Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen nach können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der Bundes-, Kosten- und Leistungsrechnung eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
