Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesamtbedeckungsgrundsatz

. (1) Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des heranzuziehen.