Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Gesamtbedeckungsgrundsatz

. (1) Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des heranzuziehen.