Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.