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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 695/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001 wird verordnet:

Personen, die in der Gemeinde Aibl, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Gressenberg, Großradl, Groß Sankt Florian, Gundersdorf, Hollenegg, Kloster, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Rassach, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Oswald ob Eibiswald, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Soboth, Stainz, Stainztal, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wielfresen und Wies einen Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister einbringen.

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

Die bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2001, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.