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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 202/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 verordne ich:

Personen, die in der Gemeinde Freiland einen Hauptwohnsitz oder einen weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister der Gemeinde Freiland einbringen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

Die bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2003, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.