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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 133/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

(1) Das Frühlingsknotenblumenvorkommen auf einem Teil des Gst. Nr. 450/2, KG. Rumpelmühle, wird zwecks Erhaltung als Standort für diese gefährdete Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art,

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens,

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte,

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art,

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art,

f) das Befahren mit Geländefahrzeugen aller Art,

g) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Nutzung einzelner Bäume nach vorheriger Auszeige durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten.

Ausnahmen von den im genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.