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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ S. 358/2006

Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

Die bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Erlassung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.