Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ S. 575/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des mit der Maßgabe angewendet werden, dass

1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–,

2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–,

3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–,

4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,–

durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.