Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur

. (1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)