Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des bis 3 und des die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4. hinsichtlich des die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
