4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenfreiheit
. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenfreiheit
. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.