Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Regelmäßige Überwachung

Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.