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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 50/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38a Abs. 8 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:

Im organisatorischen Verbund werden nachstehend angeführte öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als Pflichtschulcluster geführt:

1. Cluster 1 - Frauenkirchen

2. Cluster 2 - Andau

3. Cluster 3 - Illmitz

4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein

Folgende öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen werden im Pflichtschulcluster zusammengefasst:

1. Cluster 1 - Frauenkirchen: NMS Frauenkirchen, VS Frauenkirchen, PTS Frauenkirchen, ASO Frauenkirchen

2. Cluster 2 - Andau: NMS Andau, VS Andau, VS Tadten

3. Cluster 3 - Illmitz: NMS Illmitz, VS Illmitz, VS Apetlon

4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein: NMS Lockenhaus, Expositur der NMS Lockenhaus in Bernstein, VS Lockenhaus, VS Bernstein

Die Clusterleitung wird wie folgt eingerichtet:

1. Cluster 1 - Frauenkirchen an der NMS Frauenkirchen,

2. Cluster 2 - Andau an der VS Andau,

3. Cluster 3 - Illmitz an der NMS Illmitz,

4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein an der NMS Lockenhaus.

Die Errichtung der Pflichtschulcluster wird mit dem der Kundmachung folgenden Tag wirksam.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.