Im organisatorischen Verbund werden nachstehend angeführte öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als Pflichtschulcluster geführt:
1. Cluster 1 - Frauenkirchen
2. Cluster 2 - Andau
3. Cluster 3 - Illmitz
4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 50/2018
Auf Grund des § 38a Abs. 8 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:
Im organisatorischen Verbund werden nachstehend angeführte öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als Pflichtschulcluster geführt:
1. Cluster 1 - Frauenkirchen
2. Cluster 2 - Andau
3. Cluster 3 - Illmitz
4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein
Folgende öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen werden im Pflichtschulcluster zusammengefasst:
1. Cluster 1 - Frauenkirchen: NMS Frauenkirchen, VS Frauenkirchen, PTS Frauenkirchen, ASO Frauenkirchen
2. Cluster 2 - Andau: NMS Andau, VS Andau, VS Tadten
3. Cluster 3 - Illmitz: NMS Illmitz, VS Illmitz, VS Apetlon
4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein: NMS Lockenhaus, Expositur der NMS Lockenhaus in Bernstein, VS Lockenhaus, VS Bernstein
Die Clusterleitung wird wie folgt eingerichtet:
1. Cluster 1 - Frauenkirchen an der NMS Frauenkirchen,
2. Cluster 2 - Andau an der VS Andau,
3. Cluster 3 - Illmitz an der NMS Illmitz,
4. Cluster 4 - Lockenhaus/Bernstein an der NMS Lockenhaus.
Die Errichtung der Pflichtschulcluster wird mit dem der Kundmachung folgenden Tag wirksam.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.