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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Höhe der Bezüge

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (im Falle der Bestellung als geschäftsführender Obmann)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten des Landtages

83,76%

8.

einen Klubobmann im Landtag

64,77%

9.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

des Ausgangsbetrages nach .

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Neben der Funktion des Präsidenten des Landtages und des Klubobmannes im Landtag darf - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden.

(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

(5) Organe, die nach Abs. 3 oder des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keinen anderen Beruf ausüben dürfen, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinne dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, sowie die Funktion eines nebenberuflichen Bürgermeisters gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.