Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Kindergartenjahr

(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am Karfreitag, am 2. November, am 11. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.

(3) In den Ferienzeiten gemäß , BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch durch eine einrichtungsübergreifende sowie außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß zu erfolgen.