Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen
(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker () beizuziehen.
