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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für die Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen

(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (), die über Kenntnisse gemäß bis 47 verfügen, durchgeführt werden.

(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (), die über Kenntnisse gemäß verfügen, durchgeführt werden.

(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker () beizuziehen.