Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Dimensionierung von Feuerungsanlagen

Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung vor der Installation zu dimensionieren. Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.