Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, vorgesehen sind

Bezug der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß :

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76%

in Gemeinden von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 31,72%

in Gemeinden von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 34,69%

in Gemeinden von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 36,66%

in Gemeinden von 2 001 bis 2 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 38,64%

in Gemeinden von 2 501 bis 3 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 41,61%

in Gemeinden von 3 001 bis 4 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 44,58%

in Gemeinden von 4 001 bis 5 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 47,54%

in Gemeinden von 5 001 bis 7 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 50,51%

in Gemeinden über 7 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 54,13%