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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 95/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten - ausgenommen den Bestimmungen der Bgld. BH-Übertragungsverordnungen - Verkehrsdelikte (LGBl. Nr. 10/2022, LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 5/2023) sowie der Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte (LGBl. Nr. 40/2020) - die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen:

1. Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, iVm . 1967, ausgenommen Verwaltungsübertretungen gemäß iVm . 1967 (Missachtung der Lenkererhebung), wenn das den Anlass für die vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Lenkererhebung bildende Grunddelikt aufgrund der Bgld. BH-Übertragungsverordnungen - Verkehrsdelikte sowie der Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte von der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu führen ist oder der Tatort des Verkehrsdeliktes oder des CBE-Deliktes in Güssing liegt;

2. Vollstreckung aller gemäß Z 1 erlassenen Bescheide.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 95/2025, tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 95/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.