4. Hauptstück
Mit der Antidiskriminierung befasste Personen und Institutionen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung
Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:
1. die Antidiskriminierungskommission ( bis 29j) und
2. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ( bis 31).
