Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück

Mit der Antidiskriminierung befasste Personen und Institutionen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einteilung

Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:

1. die Antidiskriminierungskommission ( bis 29j) und

2. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ( bis 31).