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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 145/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Stadtgemeinde Salzburg wird auf Grund des § 33 Abs 1a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung verordnet:

(1) Im Gemeindegebiet der Stadt Salzburg gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.

(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt:

1. einmalige Erweiterungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gastgewerbebetrieben mit bereits mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten, wenn eine Erweiterung um nicht mehr als 10 Gästezimmer oder 20 Gästebetten erfolgt und dabei die höchstzulässige Zahl von 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten nicht überschritten wird;

2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bauverfahren zur Errichtung oder Erweiterung von Gastgewerbebetrieben mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.