Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV