Verweisungen
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verweisungen
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV