Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2014 werden im Personalplan 2014 festgelegt (Anlage IV).

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV