Personalplan
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2014 werden im Personalplan 2014 festgelegt (Anlage IV).
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Personalplan
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2014 werden im Personalplan 2014 festgelegt (Anlage IV).
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV