Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;

3. gemäß bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des , die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV