Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2013 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß berücksichtigt werden:

a) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;

b) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß ;

c) in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;

d) Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Unterliederung 22;

e) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

f) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß unberücksichtigt:

a) geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß , denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;

b) Mindereinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3 lit. j.

c) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

d) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß bis zu einem, von der Bundesministerin für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV