Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

1. bei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie

2. bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträge

in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.

(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen sowie Überschreitung von Mitteln aufgrund spezieller Rechtsvorschriften darf die Bundesministerin für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.

(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:

a) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;

b) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehene Mittelverwendungen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV