Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 gemäß die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV