Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;

3. gemäß bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wert-grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des , die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß  und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV