Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bindungen

Artikel XI. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.

Spalte 1

Spalte 2

UG

Bezeichnung

Millionen Euro

Oberste Organe

 

01

Präsidentschaftskanzlei

0,133

02

Bundesgesetzgebung

1,809

06

Rechnungshof

0,281

10

Bundeskanzleramt

3,416

12

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

12,394

13

Bundesministerium für Justiz

2,126

14

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

26,259

Bundesministerium für Finanzen

 

15

Finanzverwaltung

28,989

45

Bundesvermögen

12,011

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

20

Arbeit

0,188

21

Soziales und Konsumentenschutz

9,724

40

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

15,019

24

Bundesministerium für Gesundheit

2,892

30

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

18,201

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

20,784

43

Umwelt

15,216

(2) Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Abs. 1 haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.

Spalte 1

Spalte 2

UG

Bezeichnung

2012

01

Präsidentschaftskanzlei

0,044

02

Bundesgesetzgebung

0,366

06

Rechnungshof

0,300

10

Bundeskanzleramt

0,483

12

Äußeres

1,060

13

Justiz

2,602

14

Milit. Angelegenheiten und Sport

13,098

15

Finanzverwaltung

6,829

20/21

Arbeit/Soziales und Konsumentenschutz

0,996

24

Gesundheit

0,303

30

Unterricht, Kunst und Kultur

12,945

31

Wissenschaft und Forschung

0,533

40

Wirtschaft

1,606

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

0,314

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

0,739

(3) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV