Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;

3. gemäß bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wert- grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des , die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII