Personalplan
Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage IV).
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Personalplan
Artikel XI. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2009 werden im Personalplan 2009 festgelegt (Anlage IV).
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII