Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI