Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;

3. gemäß bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des , die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI