Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2003 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

61 355,334

51 276,008

112 631,342

Einnahmen:

57 414,417

55 216,925

112 631,342

Abgang:

3 940,917

Überschuss:

3 940,917

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2003 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI