Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII