Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.