Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.