Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;

3. gemäß bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des , die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.