Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten

. (1) Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten ().

(2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1. andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder

2. andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.