Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten

. (1) Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten ().

(2) Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1. andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder

2. andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.