Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landespolizeidirektionen

. Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß , oder und der Abschiebung eines Fremden gemäß sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß gelten und sinngemäß.