Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Sichere Herkunftsstaaten

. (1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten ().

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es – nachdem ein Verfahren nach eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen () aufgehoben (), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

1. Australien;

2. Island;

3. Kanada;

4. Liechtenstein;

5. Neuseeland;

6. Norwegen;

7. die Schweiz.

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und

2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.